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   OLG Köln, 28.10.2010 - 5 W 31/10   

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https://dejure.org/2010,14800
OLG Köln, 28.10.2010 - 5 W 31/10 (https://dejure.org/2010,14800)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2010 - 5 W 31/10 (https://dejure.org/2010,14800)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 5 W 31/10 (https://dejure.org/2010,14800)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Verletzung einer Person

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Behandlungsfehler - Feststellung im selbstständigen Beweisverfahren

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 485
    Zulässiger Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen. Mit Anmerkung: von Dr. Winfried Rinke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 485 Abs. 2
    Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Verletzung einer Person

  • rechtsportal.de

    ZPO § 485 Abs. 2
    Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Verletzung einer Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2012, 123
  • GesR 2011, 157
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 29.04.2009 - 5 W 3/09

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2010 - 5 W 31/10
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 29.4.2009 - 5 W 3/09 - ; Beschluss vom 28.4.2010 - 5 U 20/10 - ), die ihrerseits in Einklang steht mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 153, 302), dass sich das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO im Fall der Verletzung einer Person darauf beschränkt, den Zustand dieser Person, die Ursache des Personenschadens und den Aufwand für dessen Beseitigung festzustellen, und dass ein Antrag auf Feststellung der Ursache des Personenschadens nicht die Frage umfasst, ob sich die ursächliche Handlung oder Unterlassung als schuldhafte Fehlbehandlung oder auch nur als objektive Pflichtverletzung darstellt.

    Das Gericht ist an die Formulierung der Beweisfragen durch den Antragsteller vielmehr gebunden (grundlegend BGH, Beschluss vom 4.11.1999, VII ZB 19/99, NJW 2000, 960 f.; Senat, Beschluss vom 29.4.2009, 5 W 3/09) und kann einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nur entweder stattgeben oder ihn zurückweisen, wenn er unzulässig ist.

  • BGH, 21.01.2003 - VI ZB 51/02

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über Arzthaftungsansprüche

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2010 - 5 W 31/10
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 29.4.2009 - 5 W 3/09 - ; Beschluss vom 28.4.2010 - 5 U 20/10 - ), die ihrerseits in Einklang steht mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 153, 302), dass sich das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO im Fall der Verletzung einer Person darauf beschränkt, den Zustand dieser Person, die Ursache des Personenschadens und den Aufwand für dessen Beseitigung festzustellen, und dass ein Antrag auf Feststellung der Ursache des Personenschadens nicht die Frage umfasst, ob sich die ursächliche Handlung oder Unterlassung als schuldhafte Fehlbehandlung oder auch nur als objektive Pflichtverletzung darstellt.
  • BGH, 04.11.1999 - VII ZB 19/99

    Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2010 - 5 W 31/10
    Das Gericht ist an die Formulierung der Beweisfragen durch den Antragsteller vielmehr gebunden (grundlegend BGH, Beschluss vom 4.11.1999, VII ZB 19/99, NJW 2000, 960 f.; Senat, Beschluss vom 29.4.2009, 5 W 3/09) und kann einem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nur entweder stattgeben oder ihn zurückweisen, wenn er unzulässig ist.
  • OLG Koblenz, 13.01.2011 - 5 U 20/10

    Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt wegen Fahrzeugvibrationen

    Auszug aus OLG Köln, 28.10.2010 - 5 W 31/10
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 29.4.2009 - 5 W 3/09 - ; Beschluss vom 28.4.2010 - 5 U 20/10 - ), die ihrerseits in Einklang steht mit der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 153, 302), dass sich das selbständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO im Fall der Verletzung einer Person darauf beschränkt, den Zustand dieser Person, die Ursache des Personenschadens und den Aufwand für dessen Beseitigung festzustellen, und dass ein Antrag auf Feststellung der Ursache des Personenschadens nicht die Frage umfasst, ob sich die ursächliche Handlung oder Unterlassung als schuldhafte Fehlbehandlung oder auch nur als objektive Pflichtverletzung darstellt.
  • OLG Stuttgart, 30.03.2015 - 1 W 11/15

    Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Ärztliche Aufklärung bzw.

    Dem Senat ist es grundsätzlich verwehrt, die Beweisfragen inhaltlich so zu verändern und umzuformulieren, dass sie sich im Rahmen des Zulässigen bewegen (OLG Köln GesR 2011, 157, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.2009 -1 W 11/09 - juris Rn. 9).
  • OLG Köln, 27.12.2016 - 5 W 41/16

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zur Vorbereitung eines

    Ein Fall unzulässiger Umformulierungen liegt nicht vor (vgl. insoweit Senat, Beschl. v. 28.10.2011, VersR 2012, 123 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.3.2015, 1 W 11/15).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2011 - 12 W 24/11

    Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens;

    Die Gegenauffassung, die auch eine Klärung einer Abweichung der Behandlung vom medizinischen Standards im selbständigen Beweisverfahren nicht zulassen will (so etwa OLG Köln GesR 2011, S. 157; VersR 2009, S. 1515; Saarländisches OLG MDR 2011, S. 880), verkennt die gebotene Trennung von medizinischen und rechtlichen Fragen, wobei der Aufklärung in medizinischer Hinsicht im selbständigen Beweisverfahren Hinderungsgründe nicht entgegenstehen, vielmehr auch diese Fragestellung im Regelfall als Ursache eines Personenschadens mit zu berücksichtigen ist (so auch OLG Karlsruhe, a. a. O.; OLG Oldenburg, a. a. O.).
  • OLG Jena, 23.01.2012 - 4 W 32/12

    Beweissicherung in Arzthaftungsfällen

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Bereich der Arzthaftung eine solche Frage nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden; das Beweissicherungsverfahren ist in diesem Bereich der Verletzung einer Person (Gesundheitsschaden) darauf beschränkt, den Zustand der Person (des Patienten), die Ursache des Personenschadens und den Aufwand für dessen Beseitigung festzustellen (s. Wortlaut des § 285 Abs. 2 ZPO; so auch mehrere Obergerichte, u.a. OLG Köln, Beschl. v. 28.10.2010 - 5 W 31/10, BeckRS 2010, 29880; OLG Saarbrücken GesR 2011, 422; KG GesR 2011, 421 unter Verweis auf BGH NJW 2003, 1741; s. ferner die Verweise in Zöller-Herget, ZPO-Komm., 28. Aufl., § 285 Rz 9).
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